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HRX Reisemobile

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die HRX-Reisemobile GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 3, 74626 Bretzfeld — AGB-Stand: 02.07.2026.

§1 Geltungsbereich, Vertragstyp und Parteien

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der HRX Reisemobile GmbH (nachfolgend „Anbieterin“) und ihren Kunden. Sie gelten insbesondere für Verträge über die Planung, den Bau und die Übergabe individuell ausgebauter Wohnmobile und Expeditionsfahrzeuge auf Basis von Transporterfahrzeugen sowie für alle zukünftigen zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Die Anbieterin schließt Verträge sowohl mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB („Verbraucher“) als auch mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Unternehmer“). Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich oder abweichend für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet („nur B2B“).

Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbieterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos leistet. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang.

§2 Vertragsabschluss, Leistungsphasen und Vertragsstruktur

Der typische Vertragsverlauf gliedert sich in folgende Phasen:

  • Erstberatung und Erstellung eines individuellen Angebots (Phase 1),
  • Vertragsschluss (Phase 2),
  • Bestellung des Basisfahrzeugs nach Zahlung der Anzahlung (Phase 3),
  • Anlieferung des Basisfahrzeugs, weitere Zahlung und Eigentumsübergang am Basisfahrzeug (Phase 4),
  • Konfigurationsphase mit Detailabstimmung und Freigaben (Phase 5),
  • Produktions- und Ausbauphase einschließlich etwaiger weiterer Abschlagszahlungen (Phase 6),
  • Fertigstellung, Schlusszahlung, Übergabe und Einweisung nebst Übergabeprotokoll (Phase 7).

Die Anbieterin erstellt auf Grundlage der vorangegangenen Beratung ein individuelles Angebot. Dieses Angebot kann vom Kunden mündlich oder in Textform angenommen werden. Der Vertrag kommt grundsätzlich mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden zustande. In der Regel übersendet die Anbieterin anschließend eine Auftragsbestätigung, in der der vereinbarte Vertragsinhalt dokumentiert wird. Die Auftragsbestätigung dient lediglich der Dokumentation und ist für das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich nicht konstitutiv.

Unabhängig hiervon kommt der Vertrag spätestens mit Beginn der Leistungsausführung durch die Anbieterin zustande, sofern der Kunde die Leistungsausführung veranlasst oder diese mit seinem Wissen und Einverständnis erfolgt.

Soweit sich im Projektverlauf Änderungen, Ergänzungen oder Sonderwünsche ergeben, richtet sich der jeweils aktuelle Leistungsumfang nach der zuletzt von der Anbieterin in Textform bestätigten Auftragsbestätigung bzw. Nachtragsbestätigung.

§3 Leistungsinhalt und Individualisierungsgrad

Die Anbieterin baut hochindividuelle Wohnmobile und Expeditionsfahrzeuge auf Basis von Transporterfahrzeugen (insbesondere Mercedes Sprinter). Der Kunde erhält ein auf seine Wünsche zugeschnittenes Reisemobil, dessen Ausführung sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den im Verlauf erteilten Freigaben ergibt.

Die vertraglichen Leistungen der Anbieterin bestehen regelmäßig aus

  • der Beschaffung des Basisfahrzeugs,
  • der individuellen Konfiguration mit dem Kunden,
  • dem individuellen Innenausbau,
  • der Einbindung eines externen Sachverständigen für erforderliche Gutachten (z. B. TÜV),
  • der Übergabe des fertiggestellten Fahrzeugs an den Kunden am Firmensitz der Anbieterin.

Die Individualisierung umfasst insbesondere:

  • Fahrzeugkonfiguration (Basisfahrzeug, Motorisierung, Antrieb, Fahrassistenz, Sonderausstattungen),
  • Innenausbau, Möblierung und Grundrissgestaltung,
  • technische Ausstattung (Batterien, Elektrik, Router, Heizung, Wasser, Gas, Zubehör),
  • Dekor-, Farb- und Materialauswahl.

Die Anbieterin weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des extrem hohen Individualisierungsgrads, der Vielzahl an Sonderwünschen und der technischen Gegebenheiten der Basisfahrzeuge Abweichungen gegenüber Mustern, Vorplanungen und Prognosen unvermeidbar sein können. Entsprechende Regelungen zu zulässigen Abweichungen, Gewicht, Farben, Maßen und technischer Ausführung sind in diesen AGB gesondert getroffen.

Die Anbieterin schuldet keine Garantien im Rechtssinne, insbesondere keine Garantie für bestimmte Erträge, Verbräuche, Gewichte oder Wiederverkaufswerte, es sei denn, eine Garantie wird im Einzelfall ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet.

Die Anbieterin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeigneter Subunternehmer zu bedienen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf.

§4 Zahlungen, Abschläge und Fälligkeit

Der Kunde leistet folgende Standard-Zahlungen, sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist:

  • 10 % des Gesamtauftragswertes als Anzahlung bei Vertragsschluss (Phase 2),
  • 40 % des Gesamtauftragswertes bei Anlieferung des Basisfahrzeugs (Phase 4),
  • den restlichen Betrag (Schlusszahlung) vor Übergabe des fertiggestellten Fahrzeugs (Phase 7).

Bei größeren Sonderausbauten oder umfangreichen Individualprojekten kann die Anbieterin zusätzlich angemessene Abschlagszahlungen während der Produktionsphase verlangen. Diese werden im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt oder im Einzelfall nach Aufwandsfortschritt vereinbart.

Die Zahlungspflichten des Kunden sind jeweils innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu erfüllen. Die Anbieterin ist berechtigt, mit der Bestellung des Basisfahrzeugs und/oder mit weiteren Produktionsschritten erst nach Eingang der jeweils geschuldeten Zahlung zu beginnen bzw. diese fortzuführen.

Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Anbieterin berechtigt, ihre Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands auszusetzen, Liefer- und Fertigstellungstermine angemessen zu verschieben und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

§5 Basisfahrzeug: Bestellung, Eigentumsübergang und Pflicht zur Übernahme

Nach Eingang der Anzahlung gemäß Ziffer 4.1 a) bestellt die Anbieterin das Basisfahrzeug (z. B. bei Mercedes). Die vom Hersteller oder Händler genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass das Eigentum am Basisfahrzeug mit Anlieferung des Fahrzeugs beim Anbieter und Eingang der Anzahlung in Höhe von 40 % auf den Kunden übergeht, auch wenn das Fahrzeug zunächst weiterhin im unmittelbaren Besitz des Anbieters verbleibt. Der Anbieter besitzt das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt bis zur Fertigstellung der vereinbarten Umbau- und Ausbauarbeiten für den Kunden im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 930 BGB.

Kommt es nach dem Eigentumsübergang am Basisfahrzeug zu einer Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung, oder nimmt der Kunde das fertig ausgebaute Fahrzeug trotz Aufforderung nicht ab, verbleibt das Eigentum am Basisfahrzeug sowie an den bis dahin eingebauten Komponenten und durchgeführten Umbauleistungen beim Kunden. Die Anbieterin ist in diesem Fall weder zur Rücknahme des Fahrzeugs noch zu dessen Verwertung auf eigene Rechnung verpflichtet.

§6 Konfigurations- und Freigabeprozess

Nach Anlieferung des Basisfahrzeugs findet eine Konfigurationsphase statt, in der die Details des Ausbaus mit dem Kunden abgestimmt werden. Hierzu gehören insbesondere: Fahrzeugkonfiguration, Dekore und Farben, technische Ausstattung sowie Sonderwünsche.

Die Anbieterin dokumentiert die besprochenen Konfigurationen und Sonderwünsche in Form von Plänen, Listen oder aktualisierten Auftragsbestätigungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen zeitnah zu prüfen und freizugeben.

Freigaben können mündlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Der Kunde erkennt an, dass Freigaben rechtlich verbindlich sind und als Grundlage für die weitere Planung, Bestellung von Komponenten und Ausführung dienen.

Verzögert der Kunde Freigaben oder notwendige Entscheidungen, verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten angemessen. Etwaige Mehrkosten (z. B. Preissteigerungen bei Zulieferern, zusätzliche Planungsaufwände) sind vom Kunden zu tragen.

§7 Nachtragsmanagement und Änderungen des Leistungsumfangs

Der Kunde kann während des Projekts Änderungen und Ergänzungen (z. B. andere Möbel, Batterietypen, Router, technische Komponenten oder abweichende Grundrisse) beauftragen.

Änderungen des Leistungsumfangs werden im Rahmen eines strukturierten Nachtragsmanagements wie folgt behandelt:

  • Erfassung des Änderungswunsches,
  • Bewertung der technischen Machbarkeit und Auswirkungen auf Gewicht, Technik und Layout,
  • Darstellung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten und etwaiger Terminverschiebungen,
  • Bestätigung in einer aktualisierten Auftragsbestätigung oder Nachtragsbestätigung.

Nimmt die Anbieterin einen Änderungswunsch an, verlängern sich vereinbarte Fristen und Liefertermine in dem Umfang, der für Planung, Beschaffung und Ausführung der Änderung erforderlich ist.

Maßgeblich für den Leistungs- und Preisumfang ist stets die neueste, dem Kunden übermittelte und von ihm freigegebene Auftragsbestätigung. Frühere Planungen oder Angebote werden durch die aktualisierte Fassung ersetzt.

Für Zusatz- und geänderte Leistungen wird — soweit möglich — ein Festpreis vereinbart. Soweit Positionen aufgrund technischer Unwägbarkeiten oder nicht vollständig bekannter Rahmenbedingungen nur nach Aufwand kalkulierbar sind, erfolgen zunächst unverbindliche Aufwandsschätzungen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Aufwands nach den vereinbarten Stundensätzen und Materialpreisen. Wesentliche Abweichungen von der ursprünglichen Schätzung werden dem Kunden angezeigt.

Änderungswünsche des Kunden können von der Anbieterin abgelehnt werden, wenn sie technisch nicht umsetzbar sind, unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder die Verkehrssicherheit bzw. Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen würden.

§8 Leistungen nach Aufwand, Schätzungen und Abrechnung

Für solche Leistungsbestandteile, deren Umfang vorab nicht hinreichend genau bestimmbar ist (z. B. komplexe Sonderbauten, Anpassungen an Fahrzeugbesonderheiten, nicht standardisierte Elektrik- oder Möbelanpassungen), können Aufwandsschätzungen abgegeben werden, die ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind.

Der Kunde erkennt an, dass insoweit der tatsächliche Aufwand maßgeblich ist. Die Anbieterin rechnet diese Positionen nach tatsächlicher Arbeitszeit und tatsächlichem Materialverbrauch ab.

Die Anbieterin informiert den Kunden über erhebliche Abweichungen von vorab mitgeteilten Schätzungen und holt für größere Mehrkosten eine ergänzende Freigabe ein.

§9 Preisanpassungen (Material, Komponenten, Zulieferer)

Die Anbieterin ist berechtigt, bei nach Vertragsschluss eintretenden, nachweisbaren Kostensteigerungen für wesentliche Kostenbestandteile (insbesondere Lieferantenpreise, Materialpreise, technische Komponenten wie Batterien, Router, Elektronik) eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Voraussetzung der Anpassung ist, dass die Kostensteigerungen:

  • nicht von der Anbieterin veranlasst sind,
  • auf Preisänderungen der Zulieferer oder Hersteller, auf veränderte Marktbedingungen oder vergleichbare externe Umstände zurückgehen,
  • dass zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen und
  • dass sich in diesem Zeitraum die maßgeblichen Einstandspreise der Anbieterin (insbesondere für das Basisfahrzeug, wesentliche Ausbauteile und technische Komponenten) um mehr als 5 % erhöhen.

Die Anbieterin wird dem Kunden die jeweiligen Änderungen der Einstandspreise nachweisen (z. B. durch Lieferantenangebote oder Preislisten) und die Preisanpassung nachvollziehbar darstellen. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die tatsächlich entstehenden Kosten ändern. Eine freie Gewinnerhöhung ist ausgeschlossen. Kostensenkungen werden in entsprechender Weise zugunsten des Kunden berücksichtigt.

§10 Gewichtsangaben und Gesamtgewicht

Gewichtsangaben, die im Rahmen der Beratung oder Planung gemacht werden, sind Prognosen, Erfahrungswerte oder Richtwerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten zulässigen Gesamtgewichts dar.

Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund des individuellen Ausbaus, von Sonderwünschen und der Gewichtsverteilung das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs von Prognosen abweichen kann.

Die Überschreitung eines prognostizierten Gewichts allein stellt keinen Sachmangel des Fahrzeugs dar.

§11 Technische Abweichungen, Maße und Einbausituationen

Aufgrund fahrzeugspezifischer Unterschiede, Fertigungstoleranzen und technischer Erfordernisse sind Abweichungen gegenüber im Planungsstadium besprochenen Maßen, Schrankgrößen, Einbausituationen und Möbelpositionen möglich.

Der Kunde akzeptiert, dass die Anbieterin technisch erforderliche Anpassungen (z. B. Verbreiterung, Verschmälerung oder Versetzung von Schränken; Anpassungen von Radien und Ausschnitten; Veränderung von Befestigungspunkten) vornehmen darf, sofern die Funktionalität des Fahrzeugs und der betroffenen Komponenten gleichwertig bleibt.

Geringfügige Abweichungen, wie beispielsweise ein Schrank, der am Ende geringfügig breiter oder schmaler ausfällt als ursprünglich besprochen, stellen keinen Mangel dar, soweit der vertraglich geschuldete Nutzungszweck gewahrt ist.

§12 Farb- und Dekorabweichungen, Muster

Die Anbieterin arbeitet bei der Auswahl von Dekoren, Oberflächen und Stoffen mit Mustern (Musterplatten, Farbproben, Musterkarten). Diese Muster dienen der Auswahl eines Dekors oder Farbtons, stellen aber keine identische Reproduktion jeder einzelnen Charge sicher.

Geringe Farb- und Strukturabweichungen zwischen Muster und gelieferter Ware sind aufgrund produktionstechnischer Gründe (z. B. unterschiedliche Chargen, unterschiedliche Trägermaterialien, Lichteinfall) zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit die Abweichungen handelsüblich sind und die Funktion nicht beeinträchtigt wird.

Subjektives Nichtgefallen von Dekoren, Farben oder Oberflächen, das nicht auf objektiv erheblichen Abweichungen vom vereinbarten Dekor bzw. Farbcode beruht, begründet keine Mängelrechte.

§13 Lieferzeiten, Termine und höhere Gewalt

Im Hinblick auf Lieferzeiten des Basisfahrzeugs und von Zulieferteilen (insbesondere Fahrzeughersteller, Zulieferer, Materialverfügbarkeit) kann die Anbieterin lediglich unverbindliche Orientierungsfristen angeben, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin als solcher bezeichnet wurde.

Unverbindliche Lieferangaben verlängern sich bei Verzögerungen der Vorlieferanten, Materialengpässen oder vergleichbaren Umständen angemessen.

Lieferzeiten sind insbesondere abhängig von:

  • der Lieferfähigkeit des Fahrzeugherstellers,
  • der Verfügbarkeit von Zulieferteilen (z. B. Batterien, Elektronik),
  • der allgemeinen Materialverfügbarkeit.

Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen,
  • Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder vergleichbare Ereignisse,
  • flächendeckende Strom- oder Infrastrukturausfälle,
  • sonstige vergleichbare, von der Anbieterin nicht zu vertretende Ereignisse.

Ereignisse höherer Gewalt und vergleichbare, von der Anbieterin nicht zu vertretende Umstände berechtigen die Anbieterin, die Leistungserbringung für die Dauer der Beeinträchtigung auszusetzen und vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verlängern.

Die Anbieterin informiert den Kunden über absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer. Gesetzliche Rechte der Parteien bei übermäßiger Verzögerung bleiben unberührt.

§14 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:

  • rechtzeitige Entscheidungen über Ausstattungsvarianten, Grundrisse und Sonderwünsche,
  • Erteilung der erforderlichen Freigaben (einschließlich E-Mail-Freigaben),
  • Wahrnehmung vereinbarter Termine (Beratung, Bemusterung, Abnahme),
  • Bereitstellung notwendiger Informationen (z. B. besondere Nutzungsanforderungen, gewünschte Beladungsszenarien).

Kommt der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, ist die Anbieterin berechtigt, Fristen und Liefertermine angemessen zu verlängern und ihre Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zurückzuhalten. Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Umplanungen, erneut erforderliche Bemusterungen) sind vom Kunden zu tragen.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nicht nach und ist hierdurch der Projektfortschritt wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, ist die Anbieterin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist die Anbieterin berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Darüber hinaus hat die Anbieterin Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Anbieterin kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§15 Internationale Kunden, Abholung und Einfuhr

Für Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland gilt: Die Übergabe und Abnahme des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich am Firmensitz der Anbieterin in Deutschland. Ein grenzüberschreitender Transport durch die Anbieterin ist nicht geschuldet.

Die Verzollung, Einfuhrabfertigung und Erfüllung etwaiger Einfuhrformalitäten im Bestimmungsland obliegen allein dem Kunden. Die Anbieterin übernimmt hierfür keine Verantwortung.

§16 Abnahme, Übergabe und Übergabeprotokoll

Nach Fertigstellung des Fahrzeugs informiert die Anbieterin den Kunden über die Abnahmebereitschaft und vereinbart einen Übergabetermin am Firmensitz. Die Übergabe umfasst typischerweise die Einweisung in die Fahrzeug- und Ausbaufunktionen sowie die Erstellung eines Übergabeprotokolls.

Das Fahrzeug ist bei Übergabe durch den Kunden abzunehmen, sofern es im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist. Etwaige erkennbare Mängel sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Das Fahrzeug gilt als abgenommen, wenn der Kunde

  • das Fahrzeug trotz Aufforderung zur Abnahme und Setzung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen nicht abnimmt, obwohl die Anbieterin die Abnahmebereitschaft erklärt hat;
  • das Fahrzeug in Gebrauch nimmt, ohne innerhalb von 7 Tagen substanzielle Mängel zu rügen, oder
  • die Abnahme nur unter pauschalen Beanstandungen ohne konkrete Bezeichnungen einzelner Mängel verweigert.

Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs auf den Kunden über.

§17 Gewährleistung, Mängel und Ausschluss mittelbarer Schäden

Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Grundsatz unberührt.

Die Haftung der Anbieterin für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die nicht typischerweise mit der Nutzung eines Reisemobils verbunden sind und nicht in den Schutzbereich der vertraglichen Hauptleistungspflichten fallen, ist ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere:

  • zusätzliche Reisekosten (z. B. An- und Abreise zum Urlaubsort),
  • Urlaubsausfall und entgangene Urlaubsfreuden,
  • Nutzungsausfall des Fahrzeugs, soweit nicht nach zwingendem Recht ersatzfähig,
  • Verdienstausfall,
  • sonstige rein wirtschaftliche Folgeschäden, die außerhalb der typischen und vorhersehbaren Folgen eines Mangels des Fahrzeugs oder Ausbaus liegen.

Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 17.2 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Kunde hat Mängel zunächst der Anbieterin anzuzeigen und ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Eine Beauftragung Dritter mit der Mangelbeseitigung ohne vorherige Zustimmung der Anbieterin ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Kosten für eigenmächtig veranlasste Maßnahmen werden nicht übernommen.

Die Anbieterin ist nicht verpflichtet, dem Kunden für die Dauer von Arbeiten am Fahrzeug, insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs-, Nachbesserungs- oder Umbauarbeiten, ein Ersatz- oder Mietfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Im Falle eines Rücktritts oder einer sonstigen Rückabwicklung hat der Kunde Wertersatz für eine über die zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs hinausgehende Nutzung zu leisten. Dies gilt insbesondere für eine durch gefahrene Kilometer verursachte Wertminderung des Fahrzeugs. Kosten für Kraftstoff, Betriebsmittel sowie sonstige laufende Fahrzeugkosten werden dem Kunden nicht erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche der Anbieterin bleiben unberührt.

§18 Haftung

Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Anbieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Anbieterin — beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden — nach den gesetzlichen Vorschriften. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden — insbesondere die in Ziffer 17.2 genannten Positionen — beschränkt bzw. ausgeschlossen.

§19 Ausschluss des Widerrufsrechts

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Dies gilt insbesondere für von der Anbieterin individuell konfigurierte, geplante und ausgebaute Reisemobile sowie Camperfahrzeuge einschließlich der Beschaffung und Integration des jeweiligen Basisfahrzeugs entsprechend den Vorgaben und Wünschen des Kunden.

§20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der Anbieterin nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung:

  • rechtskräftig festgestellt,
  • unbestritten oder
  • entscheidungsreif im selben Verfahren ist.

Ziffer 21.1 gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen (insbesondere Mängelansprüche).

Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Bei Unternehmern ist die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten darüber hinaus darauf beschränkt, dass die geltend gemachte Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§21 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit der Kunde Kaufmann ist oder es sich um einen B2B-Vertrag mit einem im Ausland ansässigen Unternehmer handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Anbieterin. Die Anbieterin ist darüber hinaus berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohnort zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.